WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Vorsicht an der Steinbruchkante: Der BGH setzt seinen Weg zu § 20 GWB fort
Anmerkung zu BGH, Urteil vom 28.03.2025 – KZR 73/23, Steinbruch – WUW1474889 (in diesem Heft)

Vorsicht an der Steinbruchkante: Der BGH setzt seinen Weg zu § 20 GWB fort

Anmerkung zu BGH, Urteil vom 28.03.2025 – KZR 73/23, Steinbruch – WUW1474889 (in diesem Heft)

Kommentiert von Dr. Markus Schöner, M.Jur. (Oxford)

Der BGH wendet das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot der §§ 19, 20 GWB auf die Störung des Marktgeschehens eines marktmächtigen Verpächters von Steinbrüchen an und setzt dabei seine Rechtsprechung zur unternehmensbedingen Abhängigkeit fort (I). Maßgeblich für die Beurteilung ausreichender und zumutbarer Ausweichmöglichkeiten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GWB) sei der Zeitpunkt der Behinderung oder Diskriminierung. Die Ursachen einer unternehmensbedingten Abhängigkeit seien bei der Interessenabwägung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB zu berücksichtigen (II). Normadressaten des § 20 GWB könnten gegen das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot verstoßen, wenn sie das Marktgeschehen stören, indem sie Geschäftsbeziehungen erkennbar willkürlich verweigern (III). Der Fall zeigt abermals, dass bei der Begründung einer Lieferverweigerung Vorsicht geboten ist (IV).

Inhaltsübersicht

  • I. § 20 GWB schützt vor Störungen des Marktgeschehens
  • II. Relevanter