Inhaltsverzeichnis - Der Aufsichtsrat 11/2023
Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Der Aufsichtsrat 11/2023

Gastkommentar

Beitrag

ESG im Aufsichtsrat

Dr. Florian Stellner / Robert Wendeborn

ESG (Environmental, Social und Governance) im Aufsichtsrat: Bürokratie-Monster oder Klimaretter? Dieser Frage ist AlixPartners in der sechsten Auflage des jährlich erscheinenden Aufsichtsrats-Radars 2023 nachgegangen. Die Studienergebnisse zeigen, dass das Thema ESG und insbesondere der Bereich Environmental trotz vielfältiger Krisen nicht in den Hintergrund getreten ist. Aufsichtsräte sind dabei in der Pflicht, gemeinsam mit der Unternehmensleitung Unternehmen darauf auszurichten, die regulatorischen Anforderungen im ESG-Bereich zu erfüllen („Aufsicht“) und gleichzeitig die sich daraus ergebenden Zukunftschancen wahrzunehmen („Rat“). […]

S. 154-155
AR1449951

Neufassung des Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance

Dr. Pia Lünstroth

Dieser Beitrag fasst die Neuerungen des Schweizerischen Corporate Governance Kodex zusammen. Dabei wird besonderes Augenmerk auf die Anforderungen an den Verwaltungsrat (u.a. Zusammensetzung, Unabhängigkeit, Binnenorganisation) und auf die Vergütung des Verwaltungsrats wie auch der Geschäftsleitung gelegt. Das Thema Nachhaltigkeit wird in allen Bereichen stärker betont.

S. 156-157
AR1449456

Aufsichtsräte machen – auch sich selbst – Druck bei der Twin Transformation

Prof. Dr. Arno Probst / Prof. Dr. Patrick Velte

Der Aufsichtsrat, seine Mitglieder, Funktion und Arbeitsweise stehen seit 20 Jahren im Mittelpunkt der Beiträge in „Der Aufsichtsrat“. In Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte und der Leuphana Universität Lüneburg wurde im Herbst 2023 das vor 16 Jahren eingerichtete „Aufsichtsrats-Panel“ zum 23. Mal durchgeführt, um wiederum ein Meinungsbild zu aktuellen Themen zu erhalten. Dieser Bericht fasst die Ergebnisse der jüngst abgeschlossenen Befragung zusammen. […]

S. 158-161
AR1451562

Das aktuelle Stichwort

Gesellschaft mit gebundenem Vermögen

RA Dr. Martin Schockenhoff

S. 164
AR1449581

Buchbesprechung

Deutschland AG im Wandel

S. 167
AR1451550

Abhängige Information

S. 167
AR1451551

Plötzlich Aufsichtsrat

S. 167
AR1451552

Interview

KI im Aufsichtsrat: Langfristige Perspektive ist gefragt

Prof. Dr. Helmuth Ludwig / Prof. Dr. Benjamin van Giffen

Auch Aufsichtsräte müssen sich zunehmend mit den Chancen und Risiken der Künstlichen Intelligenz (KI) befassen. Im Gespräch mit Prof. Dr. Roderich C. Thümmel erläutern Prof. Dr. Helmuth Ludwig und Prof. Dr. Benjamin van Giffen anhand einer kürzlich abgeschlossenen und bisher unveröffentlichten Studie, wie Aufsichtsräte mit den Herausforderungen umgehen.

S. 162-163
AR1451549

Entscheidungen

Genehmigtes Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts

RiBGH a.D. Prof. Dr. Lutz Strohn

BGH, Urteil vom 23.05.2023 – II ZR 141/21, DB 2023 S. 1659.

S. 165
AR1450814

Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses des GF

RiBGH a.D. Prof. Dr. Lutz Strohn

BGH, Urteil vom 14.03.2023 – II ZR 162/21, DB 2023 S. 1209.

S. 166
AR1443968

Literatur

Aktuelle Fachbeiträge

In der Rubrik „Aktuelle Fachbeiträge“ werten wir themenrelevante Beiträge aus anderen Fachzeitschriften oder Festschriften exklusiv für die Leser von „Der Aufsichtsrat“ aus.

S. 168
AR1451638

Gesellschaft mit gebundenem Vermögen
Gesellschaft mit gebundenem Vermögen

Gesellschaft mit gebundenem Vermögen

RA Dr. Martin Schockenhoff

Eine aus 600 Unternehmern und Juristen bestehende Initiative schlägt eine Rechtsformvariante zur GmbH mit der Bezeichnung „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ („GmgV“) vor (www.gesellschaft-mit-gebundenem-vermoegen.de). Der Kern des Modells besteht darin, dass die Gesellschafter weder Gewinnanteile bekommen noch sonstige Vermögensrechte an der GmbH haben sollen. Gewinne sollen im Interesse der Fortführung des Unternehmens als „Fähigkeiten- und Wertefamilie“ reinvestiert werden. Die Ampelkoalition hat diesen Vorschlag in ihre Agenda aufgenommen.

Wie sieht das Modell aus?
  • In Abschn. 6 GmbHG soll eine zwingende dauerhafte Vermögensbindung aufgenommen werden. Gesellschafter sollen weder einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung noch auf Beteiligung am Liquidationserlös haben.

  • Das Vermögen der GmgV soll auch nicht indirekt in Form unangemessener Vergütungen oder durch Verträge, die einem Drittvergleich nicht standhalten, an die Gesellschafter ausgeschüttet werden dürfen