Mitunternehmern gehörende Anteile an KapGes.
Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen und Eigenschaft als funktional wesentliche Betriebsgrundlage
OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 21.07.2022 – S 2134 A-014-St 517
Zum notwendigen Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen PersGes. gehören nicht nur die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens, sondern auch die im Alleineigentum eines Mitunternehmers stehenden Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb der PersGes. (Sonderbetriebsvermögen I) oder seiner Beteiligung an der PersGes. (Sonderbetriebsvermögen II) dienen oder zu dienen bestimmt sind.
Die BFH-Rspr. rechnet die Anteile des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II zu, weil diese Beteiligung der Stärkung der Gesellschafterstellung des Kommanditisten in der GmbH & Co. KG dient. Die GmbH-Anteile stärken die Stellung des Kommanditisten deshalb, weil dieser durch die Wahrnehmung seiner Rechte aus der Beteiligung an der Komplementär-GmbH die Möglichkeit seiner Einflussnahme auf die