Mitunternehmern gehörende Anteile an KapGes. - Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen und Eigenschaft als funktional wesentliche Betriebsgrundlage
Mitunternehmern gehörende Anteile an KapGes.

Mitunternehmern gehörende Anteile an KapGes.

Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen und Eigenschaft als funktional wesentliche Betriebsgrundlage

OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 21.07.2022 – S 2134 A-014-St 517

Zum notwendigen Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen PersGes. gehören nicht nur die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens, sondern auch die im Alleineigentum eines Mitunternehmers stehenden Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb der PersGes. (Sonderbetriebsvermögen I) oder seiner Beteiligung an der PersGes. (Sonderbetriebsvermögen II) dienen oder zu dienen bestimmt sind.

1. Einkommensteuerrechtliche Zurechnung der einem Kommanditisten gehörenden Anteile an der Komplementär-GmbH

Die BFH-Rspr. rechnet die Anteile des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II zu, weil diese Beteiligung der Stärkung der Gesellschafterstellung des Kommanditisten in der GmbH & Co. KG dient. Die GmbH-Anteile stärken die Stellung des Kommanditisten deshalb, weil dieser durch die Wahrnehmung seiner Rechte aus der Beteiligung an der Komplementär-GmbH die Möglichkeit seiner Einflussnahme auf die

Bundesfinanzhof Urt. v. 15.10.1998, Az.: IV R 18/98
Bundesfinanzhof Urt. v. 15.10.1998, Az.: IV R 18/98

Bundesfinanzhof
Urt. v. 15.10.1998, Az.: IV R 18/98

Sonderbetriebsvermögen; Gesellschafterbeteiligung; Atypisch stiller Gesellschafter

Amtlicher Leitsatz

Beteiligt sich der Gesellschafter einer GmbH an dieser als atypisch stiller Gesellschafter, so gehört der Anteil an der GmbH zu seinem Sonderbetriebsvermögen II, sofern nicht die GmbH noch einer anderen Geschäftstätigkeit von nicht ganz untergeordneter Bedeutung nachgeht.

Gründe

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte zu 1. (Kläger zu 1.) und seine Ehefrau gründeten durch Gesellschaftsvertrag vom 3. August 1972 die X-Verwaltungs-GmbH (GmbH). Gegenstand der Gesellschaft war die Geschäftsführung anderer Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen. Das Stammkapital betrug zunächst 20 000 DM. Davon übernahm der Kläger zu 1. eine Stammeinlage von 16 000 DM und seine Ehefrau eine Stammeinlage von 4 000 DM. Der Kläger zu 1. wurde zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt.

2

Durch Gesellschafterbeschluß vom 7. Juli 1980 wurde der Gegenstand der GmbH, die 1978 ein unbebautes Grundstück erworben und erschlossen hatte, um die Errichtung und Vermietung von Lager- und Umschlaghallen sowie Gebäuden jeglicher Art erweitert. Das Stammkapital wurde um 30 000 DM erhöht. Die neuen Stammeinlagen wurden vom Kläger und Revisionsbeklagten zu 2. (Kläger zu 2.), dessen Ehefrau und ihrer Tochter übernommen. Der Kläger zu 2. wurde zum weiteren Geschäftsführer